Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie folgendes mitgeteilt:

Hier ist zu unterscheiden zwischen „bloßen“ Interessenten an den Ausschreibungsunterlagen und „aktiven“ Bewerbern oder Bietern, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot abgeben möchten oder bereits abgegeben haben.

1 – Das bloße Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen muss für jedermann direkt und unmittelbar – d. h. ohne vorherige Registrierung – möglich sein.

2 – Um die elektronische Kommunikation in diesem Stadium zu erleichtern, könnte den Interessenten bereits durch eine voreingestellte Opt-out-Funktion angeboten werden, einen Benutzernamen und eine gültige E-Mailadresse anzugeben. Diese Option könnte durch einen Hinweis auf die Vorteile, die mit der Angabe dieser Daten verbunden sind, ergänzt werden (zum Beispiel Informationsfluss bei Änderung der Unterlagen, Beantwortung von Rückfragen).

3 – Spätestens, wenn sie eine Frage zum Vergabeverfahren haben, müssen Interessenten, die sich zwar die Ausschreibungsunterlagen heruntergeladen, jedoch (noch) keinen Teilnahmeantrag bzw. kein Angebot abgegeben haben, ihre Kontaktdaten angeben.

4 – Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag einreichen oder ein Angebot abgeben, müssen zur Angabe ihrer Kontaktdaten aufgefordert werden.

Hier unterscheidet sich das mithilfe von IKT durchgeführte Vergabeverfahren nicht vom papierbasierten Verfahren.

Nur der kann als Bieter im Vergabeverfahren auftreten, der seinen Teilnahmeantrag bzw. sein Angebot mit Angaben zu dem sich bewerbenden oder bietenden Unternehmen sowie zu den verantwortlichen Mitarbeitern versieht.

Einzelheiten werden in den weiteren Verordnungen des Bundes geregelt werden.