FAQ – Häufig gestellte Fragen
eVergabe
Die Standards der e-Vergabe mit Stand 18.April 2016 gem. EU RILI 2014/24/25 EU sind in Entsprechung der neuen Vorgaben des Vergaberechtsmodernisierungsgesetztes mit Stand 18 April 2016 ff. für alle oberschwelligen Vergaben umzusetzen.
Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung der Vergabeunterlagen, sowie die Bieterkommunikation ab 18 April 2016 ff.
In einem zweiten Schritt sind die erweiterten Vorgaben der e-Vergabe gem. EU RILI 2014/24/25 EU in Entsprechung der neuen Vorgaben des Vergaberechtsmodernisierungsgesetztes mit Stand 18. April 2017 ff. für zentrale Vergabestellen sowie für alle übrigen Vergabestellen bis 18.04 2018 (18.10.2018) ff. für alle oberschwelligen Vergabe umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von digitalen Angeboten.
Der Zugang zu den Vergabeunterlagen in EU-weiten Verfahren darf nicht mit Kosten verbunden sein. Weitere Aussagen treffen die europäischen Vergaberichtlinien Stand 11/2016 nicht.
Dies fordert jedoch nicht, dass öffentliche Auftraggeber grundsätzlich ihre Zugangsinstrumente und Dienstleistungen unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen, und schließen Entgelte für sogenannte redaktionelle Mehrwertdienste für Bieter durch Anbieter der Informations und Kommunikationstechnologie (IKT) nicht aus.
e-Vergabe Main-Post stellt jedoch allen Bietern einen kostenfreien Zugang im Unternehmer-Paket A zur Verfügung. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, gebührenfrei digitale/ elektronische Angebote in Textform nach § 126 (b) BGB zu den jeweiligen Auftraggeberausschreibungen hochzuladen.
Ob kommunale Auftraggeber eigene Vergabeplattformen vorhalten, müssen sie eigenverantwortlich unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse prüfen. Neben einer Nutzung der staatlichen Vergabeplattformen oder der Anschaffung eines eigenen Systems kommt insbesondere für Kommunen, die nur selten Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte vergeben, auch eine Inanspruchnahme privater Beschaffungsdienstleister in Betracht. Die hierfür erforderlichen Dienstleistungsaufträge mit dem Beschaffer müssen – sofern sie die Grenze für einen zulässigen Direktkauf in Höhe von derzeit 500 € (ohne Umsatzsteuer) überschreiten – von den kommunalen Auftraggebern im Wettbewerb vergeben werden.
Denkbar ist auch eine Kooperation mit anderen kommunalen Auftraggebern. Wird dabei eine vorhandene Vergabeplattform einer anderen Kommune im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit nach dem KommZG dauerhaft mitbenutzt (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG), wird diese als zentrale Beschaffungsstelle tätig.
Zentrale Beschaffungsstellen können ohne vorherigen Wettbewerb eingebunden werden. Auch gelegentliche, anlassbezogene Kooperationen über Dienstleistungsvereinbarungen zwischen einzelnen Kommunen sind nicht ausgeschlossen.
Verpflichtend ist bisher nur die elektronische Abwicklung von solchen Auftragsvergaben, deren Wert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte sind elektronische Vergabeverfahren nicht verpflichtend. Ob sie auch hier eingesetzt werden müssen, entscheidet nach dem Umsetzungsstand der Unterschwellenvergabeverordnung.
Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie folgendes mitgeteilt:
Hier ist zu unterscheiden zwischen „bloßen“ Interessenten an den Ausschreibungsunterlagen und „aktiven“ Bewerbern oder Bietern, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot abgeben möchten oder bereits abgegeben haben.
1 – Das bloße Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen muss für jedermann direkt und unmittelbar – d. h. ohne vorherige Registrierung – möglich sein.
2 – Um die elektronische Kommunikation in diesem Stadium zu erleichtern, könnte den Interessenten bereits durch eine voreingestellte Opt-out-Funktion angeboten werden, einen Benutzernamen und eine gültige E-Mailadresse anzugeben. Diese Option könnte durch einen Hinweis auf die Vorteile, die mit der Angabe dieser Daten verbunden sind, ergänzt werden (zum Beispiel Informationsfluss bei Änderung der Unterlagen, Beantwortung von Rückfragen).
3 – Spätestens, wenn sie eine Frage zum Vergabeverfahren haben, müssen Interessenten, die sich zwar die Ausschreibungsunterlagen heruntergeladen, jedoch (noch) keinen Teilnahmeantrag bzw. kein Angebot abgegeben haben, ihre Kontaktdaten angeben.
4 – Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag einreichen oder ein Angebot abgeben, müssen zur Angabe ihrer Kontaktdaten aufgefordert werden.
Hier unterscheidet sich das mithilfe von IKT durchgeführte Vergabeverfahren nicht vom papierbasierten Verfahren.
Nur der kann als Bieter im Vergabeverfahren auftreten, der seinen Teilnahmeantrag bzw. sein Angebot mit Angaben zu dem sich bewerbenden oder bietenden Unternehmen sowie zu den verantwortlichen Mitarbeitern versieht.
Einzelheiten werden in den weiteren Verordnungen des Bundes geregelt werden.
Die Verpflichtung, elektronische Vergabeverfahren einzuführen, ergibt sich für alle öffentlichen Auftraggeber aus den neuen, zum 17. April 2014 in Kraft getretenen europäischen Vergaberichtlinien. Diese müssen bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Entwurf eines nationalen Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, mit dem der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen neu gefasst werden soll, befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Einzelheiten sollen in mehreren Verordnungen geregelt werden, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen kann.
Mit dem webbasierten e-Vergabe Main-Post Online-Portal bietet die Main-Post GmbH die erforderliche elektronische Kommunikation IKT gem. Artikel 2 Abs. 19 und Art 22 der EU Richtlinie 24/ 2014 als Beschaffungsdienstleister entsprechend Artikel 2 Abs. 17 der EU Richtlinie 24/ 2014 zur e-Vergabe im Oberschwellenbereich sowie für nationalen Ausschreibungen i. V. m. § 9 VgV § 10 VgV und § 11 VgV mit Stand 18.04.2016, insbesondere § 97( 5) VgV für Aufträge der Bauleistungen VOB/ A, Lieferleistungen (ehem. VOL/ A) sowie Dienstleistungen (ehem. VOF).
Als konzessionärer „Beschaffungsdienstleister“ gem Art 2 Abs. 17 bieten wir die elektronische Verfügbarkeit und gesamte Bieterkommunikation gem Art 53 der EU Richtline 2014/ 23 24 und 25/ EU.
Die europäischen Vergaberichtlinien fordern, dass die gesamte Bieter-Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch mit elektronischen Mitteln erfolgen müssen.
Dazu gehören insbesondere die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen und Teilnahmeanträgen, die elektronische Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen, die elektronische Einreichung von Angeboten und die elektronische Zuschlagserteilung und Information der nichtberücksichtigte Bieter.
Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Angebote auch elektronisch verarbeitet und bewertet werden.
Eine medienbruchfreie, vollständig elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren wird nicht rechtlich vorgeschrieben werden. Ob dies jeweils eingeführt werden soll, entscheidet der Auftraggeber.
Grundsätzlich sind die privaten und staatlichen Plattformen für kommunale und geförderte Auftraggeber geeignet.
Es gibt ausreichend Anbieter auf dem Markt. Welches System die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Auftraggebers am besten erfüllt und den bei ihm üblichen Workflow bestmöglich abbildet, kann nur er selbst entscheiden. Dabei ist es unabdingbar, im Vorfeld die jeweiligen internen Organisationsabläufe zu analysieren. Es kann zur Entscheidungsfindung hilfreich sein, in Frage kommende Systeme im Echtbetrieb zu betrachten, um ihre Eignung für den Einsatz beim jeweiligen Auftraggeber bewerten zu können.
Nein, es wird keine einheitliche Vergabeplattform für alle öffentlichen Auftraggeber geben.
Jeder Auftraggeber kann eine Vergabeplattform selbst wählen, unabhängig davon ob es sich um einen geföderten und/ oder Privatrechtlichen Auftraggeber handelt der öffentliche Förderungen erhält oder es sich um einen öffentlich rechtlicher Auftraggeber im Rahmen des Vergaberechts handelt. Dies ist abhängig davon ob der Auftraggeber als Zentrale Beschaffungsstelle geführt wird.
Für Bieter
Die Ausschreibungsunterlagen aller öffentlichen Auftraggeber können kostenlos heruntergeladen werden. Lediglich das Herunterladen von Ausschreibungen privatwirtschaftlicher Auftraggeber kann mit Kosten verbunden sein.
Sie können die gesamte Datenbank kostenfrei nach für Sie passenden Ausschreibungen durchsuchen. Kosten entstehen nur, wenn Sie ein Servicepaket buchen, durch das Sie täglich aktuelle Ausschreibungen automatisch zugesendet bekommen.
Eine Zusendung der Vergabeunterlagen per E-Mail ist nicht zulässig, da der Versand ungesichert ist und der Datenschutz nicht gewährleistet ist.
Ja, eine Löschung von Bieterkonten ist auf Verlangen des Bieters möglich. Es werden nur die Daten innerhalb der Ausschreibungen gespeichert, bei denen der Bieter involviert war.
Zur Nutzung von e-Vergabe Main-Post sind keine besonderen technischen Voraussetzungen notwendig. Empfohlen wird ein handelsüblicher Arbeitsplatzrechner oder Laptop mit dem vom jeweiligen Betriebssystem vorgesehenen und empfohlenen Arbeitsspeicher und eine Internetanbindung mit mindestens 3 MBit/s; Standardprotokolle (HTTP und SSL) müssen unterstützt werden.
Sofern Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre hinterlegte E-Mailadresse noch kennen, können Sie die Funktion Passwort vergessen im Login-Bereich nutzen.
Fällt Ihnen weder das Passwort noch der Benutzername oder die E-Mailadresse ein, so senden Sie bitte eine E-Mail an unseren Kundendienst service.evergabe@aumass.de und bitten Sie um neue Zugangsdaten.
Wenn Sie von einem Auftraggeber zu einem beschränkten Verfahren eingeladen werden, erhalten Sie ein E-Mail mit einem persönlichen Zugangscode. Wenn Sie diesen auf der Plattform in das Suchfeld eingeben, gelangen Sie direkt zu der entsprechenden Ausschreibung und den Vergabeunterlagen.
Haben Sie auf der Plattform eine passende Ausschreibung gefunden, können Sie sich die Vergabeunterlagen herunterladen. Je nach Voreinstellung des Auftraggebers können Sie Ihr Angebot digital oder postalisch abgeben.
Sie können die Daten jederzeit in Ihrem Benutzerkonto ändern.
Sie können sich auf der Plattform unter Bieter / Registrierung direkt, online, kostenfrei registrieren.
Sie können die Vergabeunterlagen elektronisch herunterladen oder unseren Druckservice nutzen und sich die Unterlagen gegen Gebühr per Post zusenden lassen.
Für Vergabestellen
Ein Nachversand ist jederzeit bis zum Ende der Angebotsfrist möglich. Sie können die Bieter manuell einzeln erfassen oder aus Ihrem bereits vorhandenen Bieterstamm einfügen.
Sie können alle Bieter, die Sie in Ihrem System gespeichert haben über eine einfache Schnittstelle in Kategorien in Ihrem Account hochladen und damit bei beschränkten Ausschreibungen auf diese Daten zugreifen.
Wenn Sie die Veröffentlichung über die hinterlegten Formulare anlegen, ist das nicht möglich. Im Formularmanager können Sie Ihre eigenen Dokumente mit dem Veröffentlichungstext als pdf hochladen. In dieses Dokument können Sie auch Ihr Logo o.ä. einfügen.
Ja, eine Löschung von Bieterkonten ist auf Verlangen des Bieters möglich. Es werden nur die Daten innerhalb der Ausschreibungen gespeichert, bei denen der Bieter involviert war.
Theoretisch gibt es hier keine zeitlichen Grenzen, jedoch ist es durchaus sinnvoll, einen Blick auf die Bindefristen zu werfen:
Die Bindefrist eines Angebots bestimmt den Zeitraum, in welchem ein Bieter an sein Angebot zivilrechtlich gebunden ist und es nicht zurückziehen oder ändern kann. Diese Frist muss unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit zur Prüfung und Wertung der Angebote angemessen sein. Bei EU-weiten Bauvergaben im offenen oder nicht offenen Verfahren darf die Bindefrist regelmäßig nicht mehr als 60 Kalendertage betragen (§ 10a EU Abs. 8 VOB/A), bei Bauvergaben unterhalb des Schwellenwerts nicht mehr als 30 Kalendertage (§ 10 Abs. 4 Satz 2 VOB/A).
Bieter sollen schnellstmöglich Klarheit über die mit der Angebotsabgabe erfolgte Bindung von Kapazitäten erhalten.
Aktuell bitten wir Sie, dies in Ihrem eigenen Terminkalender zu vermerken. Ab dem II Quartal 2018 stellen wir einen optional hinzu buchbaren Fristenmanager zur Verfügung, der Sie dann daran erinnert.
Grundsätzlich sind die gängigsten Dateiformate hinterlegt (d83 / d88 / doc / docx / p83 / p88 / pdf / x83 / x88 / zip ), andere Formate können auf Ihren Wunsch hinzugefügt werden.
Ebenso verhält es sich mit der Anzahl und Größe der Dateien. Wir empfehlen, die Dateigrößen gering zu halten. Es gibt – vor allem im ländlichen Raum auch Bieter mit langsamen Internet-Leitungen.
Deshalb beträgt die VOREINGESTELLE maximale Anzahl der Dateien 30, die maximale Dateigröße 100 MB, die maximale Gesamtgröße 300 MB. Auch hier stellen wir die von Ihnen gewünschte Anzahl und Größe wunschgemäß ein – ohne Mehrkosten.
Wir empfehlen, die Arbeit mit der e-Vergabe Main-Post Plattform mit beschränkten Verfahren zu beginnen. Dadurch werden die Bieter gezielt auf die Plattform geleitet und ihre Konversion zur e-Vergabe erleichtert.