Verpflichtend ist bisher nur die elektronische Abwicklung von solchen Auftragsvergaben, deren Wert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte sind elektronische Vergabeverfahren nicht verpflichtend. Ob sie auch hier eingesetzt werden müssen, entscheidet nach dem Umsetzungsstand der Unterschwellenvergabeverordnung.