Glossar
Allgemeine technische Vertragsbedingungen
Alternativposition
Angebotsfristen EU weit
Angemessenheit des Angebots
Archivierungsfrist
Aufhebung der Ausschreibung
Auftragsvolumen
Aufklärungsverhandlungen
Auftraggeber
Auftragserteilung
Auftragswert
Auskömmlichkeit des Angebotes
Auslobungsverfahren
Ausschreibung elektronisch
Ausschreibungsarten
Ausschreibungsreife der Vergabeunterlagen
Angebotsabgabe in Textform § 126 (b) BGB
Ablauf der Angebotsfrist
Angebotsfristen Offenes Verfahren
Angebotsfristen Nicht Offenes Verfahren
Angebotsfristen Verhandlungsverfahren
Angebotsfristen Wettbewerblicher Dialog und Innovatonspartnerschaft
Angebotsfristen Interessenbekundungsverfahren
Allgemeine technische Vertragsbedingungen
Die „ATV“ sind Teil der Regelungen für Bauleistungen gem. Abschnitt C der VOB. Hier wird geregelt, wie Bauleistungen auszuschreiben, auszuführen und abzurechnen sind.
Sie werden auch als DIN-Normen oder Europäische Codes ausgegeben.
Alternativposition
Eine Alternativposition (auch „Wahlposition“ genannt) kann Bestandteil des Leistungsverzeichnisses einer Ausschreibung sein. Sie stellt eine Alternative zu einer geforderten Leistung dar. Angeboten werden können also Alternativen – die Entscheidung, welche bevorzugt wird, liegt jedoch beim Auftraggeber.
Dies birgt die Gefahr der Manipulation, weshalb die Angabe von Alternativpositionen nur eingeschränkt möglich sein sollte.
In der Regel muss hierfür ein berechtigtes Interesse vorhanden sein und die Zuschlagskriterien müssen von vornherein bekannt sein. In der Vergabepraxis werden deshalb i.d.R. Grundpositionen im Leistungsverzeichnis empfohlen.
Angebotsfristen EU weit
Zum 18.04.2014 trat die Vergaberechtsreform 2016 in Kraft, mit der die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umgesetzt werden und die den Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe im Bereich der EU- weiten Vergabeverfahren umfassend reformieren.
Die Regelung aller Mindestfristen für alle EU Weiten Verfahrensarten findet sich nicht mehr wie bisher in einer eigen Vorschrift. Die jeweiligen Mindestfristen sind in der VgV nunmehr den einzelnen Verfahrenarten zugeordnet, was der Übersichtlichkeit zugutekommt. Die Mindestfristen wurden im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Reform, schnellere und flexiblere Verfahren zu ermöglichen, gekürzt. Für Nationale Verfahren sollen mindest angemessen Fristen eingeräumt werden.
>> siehe: Angebotsfristen Offenes Verfahren
>> siehe: Angebotsfristen Nicht Offenes Verfahren
Angemessenheit des Angebots
Nach VOB/A darf ein Ausschreibungsteilnehmer, dessen Angebot nicht nachvollziehbar hohe oder niedrige Preise enthält, den Auftrag nicht erhalten. Ihm wird jedoch die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist die Kalkulation offenzulegen und so die Höhe der Preise zu rechtfertigen.
Archivierungsfrist
Archivierungsfristen von Vergabeakten – wie beispielsweise Vergabeunterlagen – sind durch Vergabeordnungen nicht festgelegt. Daher sind zunächst die öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungspflichten zu achten. Nicht selten ist eine Archivierungsfrist von über zehn Jahren vorgesehen, dies obliegt dem Auftraggeber.
Die Unterlagen sollen „bis zum Abschluß des Vertrages vorgehalten sein“.
Dies umfasst im Einzelfall einen sehr weitgefassten Zeitraum. So ist auszudeuten, wann ein Vertrag mit Mängelbeseitigung sowie dem Zeitraum einer Gewährleistung nach Mängelbeseitigung und Revision greift.
Aufhebung der Ausschreibung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die ausschreibende Stelle die Ausschreibung aufheben kann.
Hierbei handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Auftraggebers, die dem Bieter unverzüglich unter Angabe der Aufhebungsgründe mitgeteilt werden muss.
Die Aufhebung der Ausschreibung ist begründet, wenn kein Angebot eingegangen ist, welches den Bedingungen der Ausschreibung entspricht, eine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen erfolgen muss oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Die Aufhebung führt dazu, dass sowohl die Bindefrist des Auftragnehmers erlischt als auch die abgegebenen Erklärungen der Vergabestelle in der Ausschreibung nicht mehr wirksam sind.
Auftragsvolumen
Der Begriff „Auftragsvolumen“ oder „Auftragswert“ bezeichnet den Kostenumfang eines Auftrags.
Dieser wird von der ausschreibenden Stelle vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzt. Von der Höhe des Auftragsvolumens ist abhängig, ob ein Schwellenwert gem EU RILI 2014/ 23,24,25/ EU überschritten wird oder nicht und ob demzufolge beispielsweise europaweit ausgeschrieben wird.
Grundsätzlich ist eine künstliche Zerstücklung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge mit dem Ziel der Unterschreitung der Schwellenwerte nicht zulässig.
Einzig im Bauwesen ist nach Rechtslage Stand September 2016 festzuhalten, daß die Schwellenwerte in der Dienstleistung auf die einzelnen Fachdisziplinen jeweilig einfach angewendet werden.
Aufklärungsverhandlungen
Besteht ein Verhandlungsverbot zwischen Auftraggeber und Bieter, so dürfen bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens Aufklärungsgespräche geführt werden.
Diese können die Eignung des Bieters, das Angebot selbst, Änderungsvorschläge und Nebenangebote, Art der Durchführung, Angemessenheit der Preise aber auch Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen betreffen.
In den eingeführten öffentlichen Ausschreibungen, Beschränkten Ausschreibungen sowie Offenen EU Verfahren besteht i.d. R. ein vorbeschriebenes Verhandlungsverbot.
Je nach Ausschreibungsverfahren sind auch Preis- und Qualitätsverhandlungen vorgesehen.
Auftraggeber
Als Auftraggeber nach BGB gilt diejenige Vertragspartei, die einer anderen im Rahmen eines Auftrags entsprechende Leistungen überträgt.
Auftragserteilung
Siehe Zuschlagserteilung
Auftragswert
Siehe Auftragsvolumen
Auskömmlichkeit des Angebotes
Siehe Angemessenheit des Angebots
Auslobungsverfahren
Auslobungsverfahren können als eine Art Wettbewerb beschrieben werden. Diese geben einem Auftraggeber die Möglichkeit, alternative Planungsvorschläge zu finden, deren Auswahl gemäß GWB durch ein Preisgericht mittels vergleichender Beurteilung erfolgt.
Auslobungsverfahren finden vor allem im Bereich der Raum-und Stadtplanung sowie der Architektur und des Bauwesens statt.
Ausschreibung elektronisch
Eine e-Ausschreibung umfasst den Prozess der marktgerechten Durchführung eines Wettbewerbs, zur preisabhängigen und qualitätsgleichen Unternehmensauswahl.
Ziel ist es, das nach festzulegenden Kriterien „geeigneteste und wirtschaftlichste“ Angebot auszuwählen und den Bieter zu beauftragen.
Öffentliche Verwaltungen sind in Deutschland grundsätzlich zur öffentlichen Ausschreibung verpflichtet, es sei denn es sprechen nachvollziehbare Gründe dagegen.
Für öffentliche Auftraggeber ist die öffentliche Ausschreibung das Standardverfahren! Innerhalb der unterschwelligen Wertgrenzen kann die Vergabestelle – grundsätzlich begründend – abweichende sinnvolle Verfahren wählen.
Der Auftraggeber stellt als sog. „Vergabeunterlagen“ alle relevanten Informationen wie Projektbeschreibung, ggf. Pläne, Dokumente,Leistungsverzeichnisse /Vorbemerkungen Beschreibungen und Festlegungen zur Abwicklung Verfügung.
Eine Ausschreibung umfasst den gesamten Prozess beginnend mit der Veröffentlichung, ggf. der Unternehmensauswahl, Bereitstellung der Vergabeunterlagen, den Zeitraum der Bieterfragen und Antworten (als sog. „Bieterkommunikation“) bis zur Submission sprich Angebotseröffnung und der Prüfung, Wertung, Vergabe und Information der nicht berücksichtigten Bieter.
Bis hin zur abschließenden e-Vergabeakte.
>> siehe dazu auch „Elektronische Vergabeakte“
Ausschreibungsarten
Siehe Vergabearten
Ausschreibungsreife der Vergabeunterlagen
Gemäß der notwendigen Ausschreibungsreife muss ein Auftraggeber vor der Ausschreibung eines Bedarfs und der damit verbundenen Einleitung eines Vergabeverfahrens zunächst sicherstellen, dass sämtliche Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und die zu erbringenden Leistungen ermächtigt sind.
Im Rahmen der EU-weiten Verfahren sind die Vergabeunterlagen mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung an die EU zum Download elektronisch bereitzustellen!
Angebotsabgabe in Textform § 126 (b) BGB
Seit Juli 2016 ist die Angebotsabgabe der Bieter nach § 126 (b) BGB in Textform Standard der e Vergabe.
Der „§ 126 b BGB in Textform“
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Ablauf der Angebotsfrist
In der Regel fällt bei postalischem und optional digitalem Angebotseingang der Ablauftermin der Angebotsfrist mit der Eröffung zusammen. Es erfolgt und beginnt die Submission.
Siehe auch Submissionstermin.
Bei ausschließlich digitalem / elektrischen Angebotseingang, sind abweichend zum postalischen Verfahren keine Bieter zum Eröffnungstermin (Submissionstermin) zugelassen.
Darüberhinaus wird in der Regel der Termin von der Vergabestelle frei nach Ablauf der Frist für den Angebotseingang gewählt und bestimmt, d.h. mit Ablauf der Angebotsfrist können keine Angebote mehr im System hochgeladen werden.
Angebotsfristen Offenes Verfahren
Offenes Verfahren EU-weit
Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt 35 Tage. Die Frist beginnt ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung anzulaufen, § 15 Abs. 2 VgV (Regelung gilt für alle nachfolgenden Fristen).
Die Frist kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert § 15 Abs. 4 VgV.
Für den Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit, der die Einhaltung der Angebotsfrist unmöglich macht, sieht § 15 Abs. 3 VgV eine Verkürzung der Frist auf 15 Tage vor.
Angebotsfristen Nicht Offenes Verfahren
Nicht offenes Verfahren EU-weit
Die Angebotsfrist beträgt 30 Tage § 15 Abs.5 VgV und kann um 5 Tage verkürzt werden wenn der öffentliche Auftraggber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert § 16 Abs. 8 VgV. Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Angebotsfrist auf 10 Tage verkürzt werden § 16 Abs. 7 VgV.
In § 16 Abs. 6 VgV ist dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, durch einvernehmliche Absprache mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, eine kürzere Anbebotsfrist als die Mindestfrist festzulegen.
Kommt eine solche Einigung nicht zustande, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist von 10 Tagen bestimmen, soweit diese noch im Hinblick auf § 20 VgV angemesen ist.
Die Frist für den Eingang der vorgesschalteten Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt 30 Tage § 16 Abs. 1 VgV. Bei einer hinreichend begründeten Dringlichkeit, die die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann diese auf 15 Tage verkürzt werden § 15 Abs. 3 VgV.
Angebotsfristen Verhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren EU-weit
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt 30 Tage § 17 Abs. 2 VgV, bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Frist auf 15 Tage verkürzt werden.
Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt 30 Tage § 17 Abs. 6 VgV. Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Angebotsfrist auf 10 Tage verkürzt werden § 17 Abs. 9 VgV. Wird die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert, kann die Angebotsfrist um 5 Tage verkürzt werden.
§ 17 Abs. 7 VgV sieht – wie im offenen Verfahren – die Möglichkeit der einvernehmlichen Festlegung der Angebotsfrist mit den Bewerbern vor.
Angebotsfristen Wettbewerblicher Dialog und Innovatonspartnerschaft
Wettbewerblicher Dialog und Innovatonspartnerschaft EU-weit
Die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge betragen jeweils 30 Tage §§ 18 Abs.3, 19 Abs. 3 VgV.
Angebotsfristen Interessenbekundungsverfahren
Interessenbekundungsverfahren EU Weit
Im nicht offenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren kann der öffentliche Auftraggeber nach § 38 Abs. 4 und 5 VgV auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten, wenn er eine ausführliche Vorinformation nach § 38 Abs. 4 VgV vorgenommen hat, die mindestens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Auffoderung zur Interessenbekundung veröffentlicht wird und die Unternehmen auffordert, ihr Interesse an der Teilnahme am weiteren Verfahren durch die Übemittlung einer Interessenbekundung zu erklären.
Die Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, werden dann vom öffentlichen Auftraggeber zur Bestätigung ihres Interesses aufgefordert (Interessensbestätigung).
Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auffoderung zur Interessensbestätigung.
Mit der Interessensbestätigung wird dann der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Gleichzeitig mit der Interessensbestätigung übermitteln die Unternehmen die in der Vorabinformation veröffentlichten und geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eigung.
Quelle: https://www.aumass.de/glossar