Die europäischen Vergaberichtlinien fordern, dass die gesamte Bieter-Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch mit elektronischen Mitteln erfolgen müssen.

Dazu gehören insbesondere die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen und Teilnahmeanträgen, die elektronische Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen, die elektronische Einreichung von Angeboten und die elektronische Zuschlagserteilung und Information der nichtberücksichtigte Bieter.

Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Angebote auch elektronisch verarbeitet und bewertet werden.

Eine medienbruchfreie, vollständig elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren wird nicht rechtlich vorgeschrieben werden. Ob dies jeweils eingeführt werden soll, entscheidet der Auftraggeber.